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Änderung § 11 BRAO vom 01.09.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 11 BRAO, alle Änderungen durch Artikel 1 RAuNOBRÄndG am 1. September 2009 und Änderungshistorie der BRAOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 11 BRAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 11 BRAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449 |
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(Text alte Fassung) § 11 Antrag gegen einen ablehnenden Bescheid der Rechtsanwaltskammer | (Text neue Fassung)§ 11 (aufgehoben) |
(1) Der Bescheid, durch den die Rechtsanwaltskammer die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft versagt, ist mit Gründen zu versehen. Er ist dem Bewerber zuzustellen. (2) Gegen einen ablehnenden Bescheid kann der Bewerber innerhalb eines Monats nach der Zustellung bei dem Anwaltsgerichtshof den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Zuständig ist der Anwaltsgerichtshof bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der Bewerber erstmals als Rechtsanwalt zugelassen werden will. (3) Hat die Rechtsanwaltskammer einen Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ohne zureichenden Grund innerhalb von drei Monaten nicht beschieden, so kann der Bewerber den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. |
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