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Änderung § 42 BRAO vom 01.09.2009

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§ 42 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 42 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 42 Sofortige Beschwerde


(Text neue Fassung)

§ 42 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Dem Antragsteller steht gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofes die sofortige Beschwerde zu, wenn der Anwaltsgerichtshof sein Begehren auf

1. Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder

2. Aufhebung der Rücknahme oder des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

zurückgewiesen hat.

(2) Der Rechtsanwaltskammer steht die sofortige Beschwerde zu, wenn der Anwaltsgerichtshof in den Fällen des Absatzes 1 einen Bescheid oder eine Verfügung der Rechtsanwaltskammer aufgehoben hat.

(3) (aufgehoben)

(4) Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Anwaltsgerichtshof schriftlich einzulegen. Sie hat aufschiebende Wirkung.

(5) Über die sofortige Beschwerde entscheidet der Bundesgerichtshof. Er entscheidet auch über Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (§ 16 Abs. 6).

(6) Auf das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof ist § 40 Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden. Im übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäß.



 
(heute geltende Fassung)