Änderung § 54 BRAO vom 01.09.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 54 BRAO, alle Änderungen durch Artikel 1 RAuNOBRÄndG am 1. September 2009 und Änderungshistorie der BRAO

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§ 54 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 54 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 54 Rechtshandlungen des Vertreters nach dem Tode des Rechtsanwalts


(Text neue Fassung)

§ 54 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Ist ein Rechtsanwalt, für den ein Vertreter bestellt ist, gestorben, so sind Rechtshandlungen, die der Vertreter vor der Löschung des Rechtsanwalts noch vorgenommen hat, nicht deshalb unwirksam, weil der Rechtsanwalt zur Zeit der Bestellung des Vertreters oder zur Zeit der Vornahme der Handlung nicht mehr gelebt hat. Das gleiche gilt für Rechtshandlungen, die vor der Löschung des Rechtsanwalts dem Vertreter gegenüber noch vorgenommen worden sind.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)



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