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Änderung § 61 BRAO vom 01.09.2009

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§ 61 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 61 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 61 Bildung einer weiteren Rechtsanwaltskammer


(Text alte Fassung)

(1) Die Landesjustizverwaltung kann in dem Bezirk eines Oberlandesgerichts eine weitere Rechtsanwaltskammer errichten, wenn in dem Bezirk mehr als fünfhundert Rechtsanwälte oder Rechtsanwaltsgesellschaften zugelassen sind. Bevor die weitere Rechtsanwaltskammer errichtet wird, ist der Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hören. Die Landesjustizverwaltung ordnet an, welcher Kammer die bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwälte angehören und wie sich die Landgerichtsbezirke auf die Kammern verteilen.

(2) Die Landesjustizverwaltung bestimmt den Sitz der weiteren Kammer.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Landesjustizverwaltung kann in dem Bezirk eines Oberlandesgerichts eine weitere Rechtsanwaltskammer errichten, wenn in dem Bezirk mehr als fünfhundert Rechtsanwälte oder Rechtsanwaltsgesellschaften zugelassen sind. 2 Bevor die weitere Rechtsanwaltskammer errichtet wird, ist der Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hören. 3 Die Landesjustizverwaltung ordnet die Mitglieder den Kammern zu.

(2) Die Landesjustizverwaltung bestimmt den Sitz und den Bezirk der weiteren Kammer.

 (keine frühere Fassung vorhanden)