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Änderung § 90 BRAO vom 01.09.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 90 BRAO, alle Änderungen durch Artikel 1 RAuNOBRÄndG am 1. September 2009 und Änderungshistorie der BRAOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 90 BRAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 90 BRAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449 |
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(Text alte Fassung) § 90 Voraussetzungen der Nichtigkeit | (Text neue Fassung)§ 90 (aufgehoben) |
(1) Wahlen oder Beschlüsse des Vorstandes, des Präsidiums oder der Versammlung der Kammer kann der Anwaltsgerichtshof auf Antrag der Landesjustizverwaltung für ungültig oder nichtig erklären, wenn sie unter Verletzung des Gesetzes oder der Satzung zustande gekommen oder wenn sie ihrem Inhalt nach mit dem Gesetz oder der Satzung nicht vereinbar sind. (2) Den Antrag kann auch ein Mitglied der Kammer stellen, hinsichtlich eines Beschlusses jedoch nur dann, wenn es durch den Beschluß in seinen Rechten verletzt ist. |
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