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Änderung § 112c BRAO vom 01.09.2009
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§ 112c BRAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 112c BRAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449 |
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(Text alte Fassung) § 112c (neu) | (Text neue Fassung)§ 112c Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung |
(1) 1 Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. 2 Der Anwaltsgerichtshof steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 112e bleibt unberührt. (2) 1 Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anzuwenden. 2 Die Fristen des § 116 Abs. 2 und des § 117 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen. (3) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage endet abweichend von § 80b der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes. |
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