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Änderung § 172b BRAO vom 01.09.2009
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§ 172b BRAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 172b BRAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449 |
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(Textabschnitt unverändert) § 172b Kanzlei | |
(Text alte Fassung) Der beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt hat seine Kanzlei am Sitz des Bundesgerichtshofes einzurichten und zu unterhalten. | (Text neue Fassung) 1 Der beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt hat seine Kanzlei am Sitz des Bundesgerichtshofes einzurichten und zu unterhalten. 2 § 14 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof widerrufen werden kann. |
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