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Änderung § 203 BRAO vom 01.09.2009

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§ 203 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 203 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 203 Entscheidung über Erinnerungen


(Text neue Fassung)

§ 203 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Über Einwendungen und Erinnerungen gegen den Ansatz von Kosten entscheidet stets der Anwaltsgerichtshof.

(2) Die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs kann nicht angefochten werden.