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Änderung § 234 BRAO vom 01.09.2009

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§ 234 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 234 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 234 Besondere landesrechtliche Beschränkungen für den Zugang zur Rechtsanwaltschaft


(Text neue Fassung)

§ 234 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Beschränkungen für den Zugang zur Rechtsanwaltschaft, die sich aus landesrechtlichen Vorschriften über den Abschluß der politischen Befreiung ergeben, bleiben unberührt. Sie gelten auch für den Wechsel der Zulassung.