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Änderung § 86 BRAO vom 01.01.2025

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§ 86 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 86 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 86 Einladung und Einberufungsfrist


(Text alte Fassung)

1 Die Kammerversammlung ist mindestens zwei Wochen vorher durch schriftliche Einladung einzuberufen. 2 Bei der Fristberechnung sind der Tag der Versendung und der Tag der Versammlung nicht mitzuzählen. 3 In dringenden Fällen kann die Kammerversammlung mit kürzerer Frist einberufen werden.

(Text neue Fassung)

1 Die Kammerversammlung ist mindestens zwei Wochen vorher durch schriftliche oder elektronische Einladung einzuberufen. 2 Verfügt das Mitglied über eines der in § 37 Satz 1 oder 3 genannten Postfächer, so soll eine elektronische Einladung über dieses Postfach erfolgen. 3 Bei der Fristberechnung sind der Tag der Versendung und der Tag der Versammlung nicht mitzuzählen. 4 In dringenden Fällen kann die Kammerversammlung mit kürzerer Frist einberufen werden.

(heute geltende Fassung)