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Änderung § 86 BRAO vom 01.01.2025
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 86 BRAO, alle Änderungen durch Artikel 13 BEG IV am 1. Januar 2025 und Änderungshistorie der BRAOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 86 BRAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 86 BRAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 13 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323 |
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(Textabschnitt unverändert) § 86 Einladung und Einberufungsfrist | |
(Text alte Fassung) 1 Die Kammerversammlung ist mindestens zwei Wochen vorher durch schriftliche Einladung einzuberufen. 2 Bei der Fristberechnung sind der Tag der Versendung und der Tag der Versammlung nicht mitzuzählen. 3 In dringenden Fällen kann die Kammerversammlung mit kürzerer Frist einberufen werden. | (Text neue Fassung) 1 Die Kammerversammlung ist mindestens zwei Wochen vorher durch schriftliche oder elektronische Einladung einzuberufen. 2 Verfügt das Mitglied über eines der in § 37 Satz 1 oder 3 genannten Postfächer, so soll eine elektronische Einladung über dieses Postfach erfolgen. 3 Bei der Fristberechnung sind der Tag der Versendung und der Tag der Versammlung nicht mitzuzählen. 4 In dringenden Fällen kann die Kammerversammlung mit kürzerer Frist einberufen werden. |
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