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Änderung § 49 BRAO vom 01.10.2009

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§ 49 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2009 geltenden Fassung
§ 49 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2280
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 49 Pflichtverteidigung, Beistandsleistung


(Text alte Fassung)

(1) Der Rechtsanwalt muß eine Verteidigung oder Beistandsleistung übernehmen, wenn er nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung oder des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zum Verteidiger oder nach den Vorschriften des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen oder des IStGH-Gesetzes als Beistand bestellt ist.

(Text neue Fassung)

(1) Der Rechtsanwalt muss eine Verteidigung oder Beistandsleistung übernehmen, wenn er nach den Vorschriften der Strafprozessordnung, des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen oder des IStGH-Gesetzes zum Verteidiger oder Beistand bestellt ist.

(2) § 48 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)