Tools:
Update via:
Änderung § 4 BRAO vom 01.04.2012
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 BRAO und Änderungshistorie der BRAOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 4 BRAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung | § 4 BRAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2012 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 4 Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts | |
(Text alte Fassung) Zur Rechtsanwaltschaft kann nur zugelassen werden, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat oder die Eingliederungsvoraussetzungen nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182) erfüllt oder die Eignungsprüfung nach diesem Gesetz bestanden hat. | (Text neue Fassung) 1 Zur Rechtsanwaltschaft kann nur zugelassen werden, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat oder die Eingliederungsvoraussetzungen nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182) erfüllt oder die Eignungsprüfung nach diesem Gesetz bestanden hat. 2 Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6648/al33189-0.htm