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Änderung § 117a BRAO vom 01.09.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 117a BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2013 geltenden Fassung
§ 117a BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 7 Abs. 1 G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1805
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 117a Verteidigung


(Text alte Fassung)

Auf die Verteidigung im anwaltsgerichtlichen Verfahren ist § 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6 und 7 der Strafprozeßordnung nicht anzuwenden.

(Text neue Fassung)

Auf die Verteidigung im anwaltsgerichtlichen Verfahren ist § 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7 und 9 der Strafprozeßordnung nicht anzuwenden.

 

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