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Änderung § 48 BRAO vom 01.01.2014
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§ 48 BRAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung | § 48 BRAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2014 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 31.08.2013 BGBl. I S. 3533 |
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(Textabschnitt unverändert) § 48 Pflicht zur Übernahme der Prozeßvertretung | |
(1) Der Rechtsanwalt muß im gerichtlichen Verfahren die Vertretung einer Partei oder die Beistandschaft übernehmen, | |
(Text alte Fassung) 1. wenn er der Partei auf Grund des § 121 der Zivilprozeßordnung, des § 4a Abs. 2 der Insolvenzordnung, des § 11a des Arbeitsgerichtsgesetzes oder auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte beigeordnet ist; | (Text neue Fassung) 1. wenn er der Partei auf Grund des § 121 der Zivilprozeßordnung, des § 4a Abs. 2 der Insolvenzordnung oder auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte beigeordnet ist; |
2. wenn er der Partei auf Grund der §§ 78b, 78c der Zivilprozeßordnung beigeordnet ist; 3. wenn er dem Antragsgegner auf Grund des § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit als Beistand beigeordnet ist. (2) Der Rechtsanwalt kann beantragen, die Beiordnung aufzuheben, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen. |
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