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Änderung § 59f BRAO vom 14.01.2014
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§ 59f BRAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.01.2014 geltenden Fassung | § 59f BRAO n.F. (neue Fassung) in der am 14.01.2014 geltenden Fassung durch B. v. 13.02.2014 BGBl. I S. 111 |
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(Textabschnitt unverändert) § 59f Geschäftsführung | |
(Text alte Fassung) (1) Die Rechtsanwaltsgesellschaft muß von Rechtsanwälten verantwortlich geführt werden. Die Geschäftsführer müssen mehrheitlich Rechtsanwälte sein. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Rechtsanwaltsgesellschaft muß von Rechtsanwälten verantwortlich geführt werden. 2 Die Geschäftsführer müssen mehrheitlich Rechtsanwälte sein. *) |
(2) Geschäftsführer kann nur sein, wer zur Ausübung eines in § 59e Abs. 1 Satz 1 genannten Berufs berechtigt ist. (3) Auf Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte zum gesamten Geschäftsbetrieb sind Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden. | |
(4) Die Unabhängigkeit der Rechtsanwälte, die Geschäftsführer oder gemäß Absatz 3 bevollmächtigt sind, bei der Ausübung ihres Rechtsanwaltsberufs ist zu gewährleisten. Einflußnahmen der Gesellschafter, namentlich durch Weisungen oder vertragliche Bindungen, sind unzulässig. | (4) 1 Die Unabhängigkeit der Rechtsanwälte, die Geschäftsführer oder gemäß Absatz 3 bevollmächtigt sind, bei der Ausübung ihres Rechtsanwaltsberufs ist zu gewährleisten. 2 Einflußnahmen der Gesellschafter, namentlich durch Weisungen oder vertragliche Bindungen, sind unzulässig. --- *) Anm. d. Red.: Zur Anwendbarkeit, siehe B. v. 13. Februar 2014 (BGBl. I S. 111). |
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