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Änderung § 109 BRAO vom 08.09.2015
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§ 109 BRAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 109 BRAO n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 139 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 109 Beendigung des Amtes als Beisitzer | |
(1) Für das Ende des Amtes des anwaltlichen Beisitzers gilt § 95 Abs. 1a Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass keine Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer mehr besteht. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Für die Amtsenthebung und die Entlassung aus dem Amt des Beisitzers ist § 95 Abs. 1a Satz 3, Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesministerium der Justiz an die Stelle der Landesjustizverwaltung tritt und über die Amtsenthebung ein Zivilsenat des Bundesgerichtshofes entscheidet. 2 Bei der Entscheidung dürfen die Mitglieder des Senats für Anwaltssachen nicht mitwirken. 3 Vor der Entscheidung sind der Rechtsanwalt und die Bundesrechtsanwaltskammer zu hören. | (Text neue Fassung) (2) 1 Für die Amtsenthebung und die Entlassung aus dem Amt des Beisitzers ist § 95 Abs. 1a Satz 3, Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz an die Stelle der Landesjustizverwaltung tritt und über die Amtsenthebung ein Zivilsenat des Bundesgerichtshofes entscheidet. 2 Bei der Entscheidung dürfen die Mitglieder des Senats für Anwaltssachen nicht mitwirken. 3 Vor der Entscheidung sind der Rechtsanwalt und die Bundesrechtsanwaltskammer zu hören. |
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