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Änderung § 170 BRAO vom 08.09.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 170 BRAO, alle Änderungen durch Artikel 139 10. ZustAnpV am 8. September 2015 und Änderungshistorie der BRAOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 170 BRAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 170 BRAO n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 139 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 170 Entscheidung über den Antrag auf Zulassung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Über den Antrag auf Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof entscheidet das Bundesministerium der Justiz. 2 Die Zulassung kann aufschiebend befristet werden. 3 Die Frist soll drei Monate nicht überschreiten. | (Text neue Fassung) (1) 1 Über den Antrag auf Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof entscheidet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. 2 Die Zulassung kann aufschiebend befristet werden. 3 Die Frist soll drei Monate nicht überschreiten. |
(2) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung kann ausgesetzt werden, wenn einer der in § 10 Abs. 1 bezeichneten Gründe vorliegt. (3) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof ist nur dann zu hören, wenn gegen die Zulassung Bedenken bestehen. (4) Für die Zulassung gilt § 166 Abs. 3 entsprechend. |
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