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Änderung § 176 BRAO vom 08.09.2015

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§ 176 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 176 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 139 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474

(Textabschnitt unverändert)

§ 176 Stellung der Bundesrechtsanwaltskammer


(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Das Bundesministerium der Justiz führt die Staatsaufsicht über die Bundesrechtsanwaltskammer. 2 Die Aufsicht beschränkt sich darauf, daß Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die der Bundesrechtsanwaltskammer übertragenen Aufgaben erfüllt werden.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz führt die Staatsaufsicht über die Bundesrechtsanwaltskammer. 2 Die Aufsicht beschränkt sich darauf, daß Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die der Bundesrechtsanwaltskammer übertragenen Aufgaben erfüllt werden.