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Änderung § 176 BRAO vom 08.09.2015
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§ 176 BRAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 176 BRAO n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 139 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 176 Stellung der Bundesrechtsanwaltskammer | |
(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Das Bundesministerium der Justiz führt die Staatsaufsicht über die Bundesrechtsanwaltskammer. 2 Die Aufsicht beschränkt sich darauf, daß Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die der Bundesrechtsanwaltskammer übertragenen Aufgaben erfüllt werden. | (Text neue Fassung) (2) 1 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz führt die Staatsaufsicht über die Bundesrechtsanwaltskammer. 2 Die Aufsicht beschränkt sich darauf, daß Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die der Bundesrechtsanwaltskammer übertragenen Aufgaben erfüllt werden. |
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