Tools:
Update via:
Änderung § 46b BRAO vom 01.01.2016
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 46b BRAO, alle Änderungen durch Artikel 1 SyndAnwNRG am 1. Januar 2016 und Änderungshistorie der BRAOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 46b BRAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung | § 46b BRAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2517 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 46b (neu) | (Text neue Fassung)§ 46b Erlöschen und Änderung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt |
(1) Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erlischt nach Maßgabe des § 13. (2) 1 Für die Rücknahme und den Widerruf der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt gelten die §§ 14 und 15 mit Ausnahme des § 14 Absatz 2 Nummer 9. 2 Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ist ferner ganz oder teilweise zu widerrufen, soweit die arbeitsvertragliche Gestaltung eines Arbeitsverhältnisses oder die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit nicht mehr den Anforderungen des § 46 Absatz 2 bis 5 entspricht. 3 § 46a Absatz 2 gilt entsprechend. (3) Werden nach einer Zulassung nach § 46a weitere Arbeitsverhältnisse als Syndikusrechtsanwalt aufgenommen oder tritt innerhalb bereits bestehender Arbeitsverhältnisse eine wesentliche Änderung der Tätigkeit ein, ist auf Antrag die Zulassung nach Maßgabe des § 46a unter den dort genannten Voraussetzungen auf die weiteren Arbeitsverhältnisse oder auf die geänderte Tätigkeit zu erstrecken. (4) 1 Der Syndikusrechtsanwalt hat der nach § 56 Absatz 3 zuständigen Stelle unbeschadet seiner Anzeige- und Vorlagepflichten nach § 56 Absatz 3 auch jede der folgenden tätigkeitsbezogenen Änderungen des Arbeitsverhältnisses unverzüglich anzuzeigen: 1. jede tätigkeitsbezogene Änderung des Arbeitsvertrags, dazu gehört auch die Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses, 2. jede wesentliche Änderung der Tätigkeit innerhalb des Arbeitsverhältnisses. 2 Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 ist der Anzeige eine Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift des geänderten Arbeitsvertrags beizufügen. 3 § 57 gilt entsprechend. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6648/al52960-0.htm