Änderung § 49c BRAO vom 01.01.2017

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§ 49c BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 49c BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3786
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 49c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 49c Einreichung von Schutzschriften


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Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, Schutzschriften ausschließlich zum Schutzschriftenregister nach § 945a der Zivilprozessordnung einzureichen.

 



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