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Änderung § 12 BRAO vom 18.05.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 12 BRAO, alle Änderungen durch Artikel 1 AnwBerRÄndG am 18. Mai 2017 und Änderungshistorie der BRAOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 12 BRAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung | § 12 BRAO n.F. (neue Fassung) in der am 18.05.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Zulassung | |
(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird wirksam mit der Aushändigung einer von der Rechtsanwaltskammer ausgestellten Urkunde. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Urkunde darf erst ausgehändigt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber vereidigt ist (§ 12a) und den Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung (§ 51) nachgewiesen oder eine vorläufige Deckungszusage vorgelegt hat. | (Text neue Fassung) (2) Die Urkunde darf erst ausgehändigt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber 1. vereidigt ist und 2. den Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen oder eine vorläufige Deckungszusage vorgelegt hat. |
(3) Mit der Zulassung wird die Bewerberin oder der Bewerber Mitglied der zulassenden Rechtsanwaltskammer. | |
(4) Nach der Zulassung darf die Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung Rechtsanwältin' oder Rechtsanwalt' ausgeübt werden. | (4) Nach der Zulassung darf die Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung 'Rechtsanwältin' oder 'Rechtsanwalt' ausgeübt werden. |
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