Tools:
Update via:
Änderung § 66 BRAO vom 18.05.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 66 BRAO, alle Änderungen durch Artikel 1 AnwBerRÄndG am 18. Mai 2017 und Änderungshistorie der BRAOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 66 BRAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung | § 66 BRAO n.F. (neue Fassung) in der am 18.05.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 66 Ausschluß von der Wählbarkeit | |
Zum Mitglied des Vorstandes kann nicht gewählt werden ein Rechtsanwalt, 1. gegen den ein anwaltsgerichtliches Verfahren eingeleitet oder ein Berufs- oder Vertretungsverbot (§§ 150, 161a) verhängt worden ist; 2. gegen den die öffentliche Klage wegen einer Straftat, welche die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, erhoben ist; | |
(Text alte Fassung) 3. gegen den in den letzten fünf Jahren ein Verweis oder eine Geldbuße oder in den letzten zehn Jahren ein Vertretungsverbot (§ 114 Abs. 1 Nr. 4) verhängt oder in den letzten fünfzehn Jahren auf die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft erkannt worden ist. | (Text neue Fassung) 3. gegen den in den letzten fünf Jahren ein Verweis oder eine Geldbuße (§ 114 Absatz 1 Nummer 3) oder in den letzten zehn Jahren ein Vertretungsverbot (§ 114 Abs. 1 Nr. 4) verhängt oder in den letzten fünfzehn Jahren auf die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft erkannt worden ist. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6648/al60742-0.htm