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Änderung § 80 BRAO vom 18.05.2017

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§ 80 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung
§ 80 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121

(Textabschnitt unverändert)

§ 80 Aufgaben des Präsidenten


(1) Der Präsident vertritt die Kammer gerichtlich und außergerichtlich.

(2) 1 Der Präsident vermittelt den geschäftlichen Verkehr der Kammer und des Vorstandes. 2 Er führt die Beschlüsse des Vorstandes und der Kammer aus.

(Text alte Fassung)

(3) Der Präsident führt in den Sitzungen des Vorstandes und in der Versammlung der Kammer den Vorsitz.

(Text neue Fassung)

(3) Der Präsident führt in den Sitzungen des Vorstandes und in der Kammerversammlung den Vorsitz.

(4) Durch die Geschäftsordnungen des Vorstandes und der Kammer können ihm weitere Aufgaben übertragen werden.