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Änderung § 80 BRAO vom 18.05.2017
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§ 80 BRAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung | § 80 BRAO n.F. (neue Fassung) in der am 18.05.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121 |
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(Textabschnitt unverändert) § 80 Aufgaben des Präsidenten | |
(1) Der Präsident vertritt die Kammer gerichtlich und außergerichtlich. (2) 1 Der Präsident vermittelt den geschäftlichen Verkehr der Kammer und des Vorstandes. 2 Er führt die Beschlüsse des Vorstandes und der Kammer aus. | |
(Text alte Fassung) (3) Der Präsident führt in den Sitzungen des Vorstandes und in der Versammlung der Kammer den Vorsitz. | (Text neue Fassung) (3) Der Präsident führt in den Sitzungen des Vorstandes und in der Kammerversammlung den Vorsitz. |
(4) Durch die Geschäftsordnungen des Vorstandes und der Kammer können ihm weitere Aufgaben übertragen werden. |
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