Änderung § 82 BRAO vom 18.05.2017

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 AnwBerRÄndG am 18. Mai 2017 und Änderungshistorie der BRAO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 82 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung
§ 82 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121

(Textabschnitt unverändert)

§ 82 Aufgaben des Schriftführers


(Text alte Fassung)

1 Der Schriftführer führt das Protokoll über die Sitzungen des Vorstandes und über die Versammlungen der Kammer. 2 Er führt den Schriftwechsel des Vorstandes, soweit es sich nicht der Präsident vorbehält.

(Text neue Fassung)

1 Der Schriftführer führt das Protokoll über die Sitzungen des Vorstandes und der Kammerversammlung *). 2 Er führt den Schriftwechsel des Vorstandes, soweit es sich nicht der Präsident vorbehält.


---
*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nr. 33 G. v. 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121) wurde sinngemäß konsolidiert.





Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed