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Änderung § 115c BRAO vom 18.05.2017
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§ 115c BRAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung | § 115c BRAO n.F. (neue Fassung) in der am 18.05.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121 |
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(Textabschnitt unverändert) § 115c Vorschriften für Geschäftsführer von Rechtsanwaltsgesellschaften | |
(Text alte Fassung) 1 Die Vorschriften des Sechsten und Siebenten Teils, die §§ 195 bis 199 sowie die Vorschriften des Elften Teils sind entsprechend anzuwenden auf Personen, die nach § 60 Abs. 1 Satz 3 einer Rechtsanwaltskammer angehören. 2 An die Stelle der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft tritt die Aberkennung der Eignung, eine Rechtsanwaltsgesellschaft zu vertreten und ihre Geschäfte zu führen. | (Text neue Fassung) 1 Die Vorschriften des Sechsten und Siebenten Teils, die §§ 195 bis 199 sowie die Vorschriften des Elften Teils sind entsprechend anzuwenden auf Personen, die nach § 60 Absatz 2 Nummer 3 einer Rechtsanwaltskammer angehören. 2 An die Stelle der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft tritt die Aberkennung der Eignung, eine Rechtsanwaltsgesellschaft zu vertreten und ihre Geschäfte zu führen. |
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