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Änderung § 168 BRAO vom 18.05.2017
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§ 168 BRAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung | § 168 BRAO n.F. (neue Fassung) in der am 18.05.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121 |
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(Textabschnitt unverändert) § 168 Entscheidung des Wahlausschusses | |
(1) 1 Der Wahlausschuß ist beschlußfähig, wenn die Mehrzahl sowohl der dem Bundesgerichtshof angehörenden Mitglieder als auch der Mitglieder der Präsidien der Bundesrechtsanwaltskammer und der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof anwesend ist. 2 Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. 3 Die Abstimmung ist geheim. (2) Der Wahlausschuß benennt aus den Vorschlagslisten die doppelte Zahl von Rechtsanwälten, die er für die Zulassung bei dem Bundesgerichtshof für angemessen hält. | |
(Text alte Fassung) (3) Durch die Benennung wird für den Bewerber ein Anspruch auf Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof nicht begründet. | (Text neue Fassung) (3) Durch die Benennung wird für die Bewerberin oder den Bewerber ein Anspruch auf Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof nicht begründet. |
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