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Änderung § 173 BRAO vom 18.05.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 173 BRAO, alle Änderungen durch Artikel 1 AnwBerRÄndG am 18. Mai 2017 und Änderungshistorie der BRAOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 173 BRAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung | § 173 BRAO n.F. (neue Fassung) in der am 18.05.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121 |
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(Textabschnitt unverändert) § 173 Bestellung eines Vertreters und eines Abwicklers der Kanzlei | |
(1) 1 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz soll zum Vertreter einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt bestellen. 2 Es kann auch einen Rechtsanwalt bestellen, der das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat und den Beruf seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt. (2) 1 Absatz 1 gilt entsprechend für die Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei (§ 55). 2 Weist die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof nach, dass für die Erledigung der laufenden Aufträge in einer Weise gesorgt ist, die den Rechtsuchenden nicht schlechter stellt als die Anwendung des § 55, unterbleibt die Bestellung eines Abwicklers. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Für die Bestellung eines Vertreters (§ 47 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Satz 2, Abs. 5, § 161 Abs. 1 Satz 1, § 163) wird eine Gebühr von 25 Euro erhoben. 2 Die Gebühr wird mit der Beendigung der Amtshandlung fällig. 3 Sie kann schon vorher eingefordert werden. 4 § 192 Abs. 2 gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) (3) 1 Für die Bestellung eines Vertreters (§ 47 Absatz 2, § 53 Absatz 2 Satz 3, Absatz 5, § 161 Absatz 1 Satz 1, § 163 Satz 1) wird eine Gebühr von 25 Euro erhoben. 2 Die Gebühr wird mit der Beendigung der Amtshandlung fällig. 3 Sie kann schon vorher eingefordert werden. 4 § 192 Abs. 2 gilt entsprechend. |
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