Tools:
Update via:
Änderung § 178 BRAO vom 18.05.2017
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 AnwBerRÄndG am 18. Mai 2017 und Änderungshistorie der BRAOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 178 BRAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung | § 178 BRAO n.F. (neue Fassung) in der am 18.05.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 178 Beiträge zur Bundesrechtsanwaltskammer | |
(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer erhebt von den Rechtsanwaltskammern Beiträge, die zur Deckung des persönlichen und sächlichen Bedarfs bestimmt sind. (2) Die Höhe der Beiträge wird von der Hauptversammlung festgesetzt. | |
(Text alte Fassung) (3) Die Hauptversammlung kann einzelnen wirtschaftlich schwächeren Kammern Erleichterungen gewähren. | (Text neue Fassung) (3) Die Hauptversammlung kann einzelnen wirtschaftlich schwächeren Rechtsanwaltskammern Erleichterungen gewähren. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6648/al60763-0.htm