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Änderung § 185 BRAO vom 18.05.2017
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§ 185 BRAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung | § 185 BRAO n.F. (neue Fassung) in der am 18.05.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121 |
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(Textabschnitt unverändert) § 185 Aufgaben des Präsidenten | |
(1) Der Präsident vertritt die Bundesrechtsanwaltskammer gerichtlich und außergerichtlich. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Der Präsident vermittelt den geschäftlichen Verkehr der Bundesrechtsanwaltskammer und des Präsidiums. 2 Er führt die Beschlüsse des Präsidiums und der Hauptversammlung der Kammer aus. | (Text neue Fassung) (2) 1 Der Präsident vermittelt den geschäftlichen Verkehr der Bundesrechtsanwaltskammer und des Präsidiums. 2 Er führt die Beschlüsse des Präsidiums und der Hauptversammlung aus. |
(3) Der Präsident führt in den Sitzungen des Präsidiums und in der Hauptversammlung den Vorsitz. (4) 1 Der Präsident erstattet dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz jährlich einen schriftlichen Bericht über die Tätigkeit der Bundesrechtsanwaltskammer und des Präsidiums. 2 Er zeigt ihm ferner das Ergebnis der Wahlen zum Präsidium an. (5) Durch die Satzung der Kammer können dem Präsidenten weitere Aufgaben übertragen werden. |
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