Tools:
Update via:
Änderung § 191a BRAO vom 18.05.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 191a BRAO, alle Änderungen durch Artikel 1 AnwBerRÄndG am 18. Mai 2017 und Änderungshistorie der BRAOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 191a BRAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung | § 191a BRAO n.F. (neue Fassung) in der am 18.05.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 191a Einrichtung und Aufgabe | |
(1) Bei der Bundesrechtsanwaltskammer wird eine Satzungsversammlung eingerichtet. (2) Die Satzungsversammlung erläßt als Satzung eine Berufsordnung für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes unter Berücksichtigung der beruflichen Pflichten und nach Maßgabe des § 59b. (3) Die Satzungsversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. | |
(Text alte Fassung) (4) Der Satzungsversammlung gehören an ohne Stimmrecht der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer, die Präsidenten der Rechtsanwaltskammern, mit Stimmrecht die von der Versammlung der Kammer nach Maßgabe des § 191b zu wählenden Mitglieder. | (Text neue Fassung) (4) Der Satzungsversammlung gehören an: 1. ohne Stimmrecht die Mitglieder des Präsidiums der Bundesrechtsanwaltskammer und die Präsidenten der Rechtsanwaltskammern; 2. mit Stimmrecht die nach § 191b gewählten Mitglieder. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6648/al60767-0.htm