Tools:
Update via:
Änderung § 191b BRAO vom 18.05.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 191b BRAO, alle Änderungen durch Artikel 1 AnwBerRÄndG am 18. Mai 2017 und Änderungshistorie der BRAOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 191b BRAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung | § 191b BRAO n.F. (neue Fassung) in der am 18.05.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 191b Wahl der stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung bemißt sich nach der Zahl der Kammermitglieder. 2 Es sind zu wählen für je angefangene 2.000 Kammermitglieder ein Mitglied der Satzungsversammlung. 3 Maßgebend ist die Zahl der Kammermitglieder am 1. Januar des Jahres, in dem die Wahl erfolgt. (2) 1 Die stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung werden von den Mitgliedern der Kammer aus dem Kreis der vorgeschlagenen Mitglieder in geheimer und unmittelbarer Wahl durch Briefwahl gewählt. 2 Die Wahlvorschläge müssen von mindestens zehn Kammermitgliedern unterzeichnet sein. 3 Wahlvorschläge bezüglich der Mitglieder der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof von mindestens drei Kammermitgliedern. 4 Gewählt sind die Bewerber, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung bemißt sich nach der Zahl der Mitglieder der Rechtsanwaltskammern. 2 Es sind zu wählen für je angefangene 2.000 Kammermitglieder ein Mitglied der Satzungsversammlung. 3 Maßgebend ist die Zahl der Kammermitglieder am 1. Januar des Jahres, in dem die Wahl erfolgt. (2) 1 Die stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung werden von den Mitgliedern der Rechtsanwaltskammern aus dem Kreis der vorgeschlagenen Mitglieder in geheimer und unmittelbarer Wahl durch Briefwahl gewählt. 2 Die Wahl kann auch als elektronische Wahl durchgeführt werden. 3 Die Wahlvorschläge müssen von mindestens zehn Kammermitgliedern unterzeichnet sein; Wahlvorschläge bezüglich der Mitglieder der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof von mindestens drei Kammermitgliedern. 4 Gewählt sind die Bewerberinnen oder Bewerber, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. |
(3) 1 Die §§ 65, 66, 67, 68 Abs. 1, § 69 Abs. 1, 2 und 4, §§ 75, 76 gelten entsprechend. 2 Scheidet ein stimmberechtigtes Mitglied der Satzungsversammlung aus, so tritt das nicht gewählte Kammermitglied mit der nächsthöheren Stimmenzahl in die Satzungsversammlung ein. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6648/al60768-0.htm