Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 29 BRAO vom 18.05.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 29 BRAO, alle Änderungen durch Anlage 1 AnwBerRÄndG am 18. Mai 2017 und Änderungshistorie der BRAO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 29 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung
§ 29 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.05.2017 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung)

§ 29 Ausnahmen von der Kanzleipflicht


(Text neue Fassung)

§ 29 Befreiung von der Kanzleipflicht


(Textabschnitt unverändert)

(1) Im Interesse der Rechtspflege oder zur Vermeidung von Härten kann die Rechtsanwaltskammer einen Rechtsanwalt von der Pflicht des § 27 Abs. 1 befreien.

(2) Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn es im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist.



(heute geltende Fassung)