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Änderung § 159b BRAO vom 18.05.2017
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§ 159b BRAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung | § 159b BRAO n.F. (neue Fassung) in der am 18.05.2017 geltenden Fassung durch Anlage 1 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121 |
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(Text alte Fassung)§ 159b Prüfung der Fortdauer des Verbotes | (Text neue Fassung)§ 159b Prüfung der Fortdauer des Verbots |
(Textabschnitt unverändert) (1) In den Fällen des § 159a legt das Anwaltsgericht die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Anwaltsgerichtshof zur Entscheidung vor, wenn es die Fortdauer des Verbotes für erforderlich hält oder die Staatsanwaltschaft es beantragt. (2) Vor der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofes ist der Rechtsanwalt zu hören. (3) Die Prüfung der Fortdauer des Verbotes muß jeweils spätestens nach drei Monaten von dem Anwaltsgerichtshof wiederholt werden, solange das anwaltsgerichtliche Verfahren noch nicht eingeleitet ist. |
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