Änderung § 191d BRAO vom 18.05.2017

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§ 191d BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung
§ 191d BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.05.2017 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung)

§ 191d Leitung der Versammlung, Beschlußfassung


(Text neue Fassung)

§ 191d Leitung der Versammlung und Beschlussfassung


(Textabschnitt unverändert)

(1) 1 Den Vorsitz der Satzungsversammlung führt der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer. 2 Der Vorsitzende bestimmt den Schriftführer aus der Mitte der Satzungsversammlung.

(2) Die Satzungsversammlung ist beschlußfähig, wenn drei Fünftel ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

(3) 1 Die Beschlüsse zur Berufsordnung werden mit der Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder gefaßt, sonstige Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. 2 Jedes Mitglied hat eine Stimme, ist an Weisungen nicht gebunden und kann seine Stimme nur persönlich abgeben. 3 Eine Vertretung findet nicht statt.

(4) Der Wortlaut der von der Satzungsversammlung gefaßten Beschlüsse ist in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen und bei der Geschäftsstelle der Bundesrechtsanwaltskammer zu verwahren ist.



(heute geltende Fassung) 



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