Tools:
Update via:
Änderung § 160 BRAO vom 18.05.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 160 BRAO, alle Änderungen durch Anlage 1 AnwBerRÄndG am 18. Mai 2017 und Änderungshistorie der BRAOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 160 BRAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung | § 160 BRAO n.F. (neue Fassung) in der am 18.05.2017 geltenden Fassung durch Anlage 1 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121 |
---|---|
(Text alte Fassung)§ 160 Mitteilung des Verbotes | (Text neue Fassung)§ 160 Mitteilung des Verbots |
(Textabschnitt unverändert) (1) 1 Der Beschluß, durch den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt wird, ist alsbald dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer in beglaubigter Abschrift mitzuteilen. 2 Gehört der Rechtsanwalt zugleich einer Notarkammer an, so ist eine beglaubigte Abschrift unverzüglich der Landesjustizverwaltung und der Notarkammer zu übersenden. (2) Tritt das Berufs- oder Vertretungsverbot außer Kraft oder wird es aufgehoben oder abgeändert, so ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6648/al60811-0.htm