§ 159 BRAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung | § 159 BRAO n.F. (neue Fassung) in der am 18.05.2017 geltenden Fassung durch Anlage 1 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121 |
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(Text alte Fassung)§ 159 Aufhebung des Verbotes | (Text neue Fassung)§ 159 Aufhebung des Verbots |
(Anzeige unveränderter Textabschnitte u. U. gekürzt - Klick für Vollansicht) (1) Das Berufs- oder Vertretungsverbot wird aufgehoben, wenn sich ergibt, daß die Voraussetzungen für seine Verhängung nicht oder nicht mehr vorliegen. (2) Über die Aufhebung entscheidet das nach § 150 Abs. 3 zuständige Gericht. (3) 1 Beantragt der Rechtsanwalt, das Verbot aufzuheben, so kann eine erneute mündliche Verhandlung angeordnet werden. 2 Der Antrag kann nicht gestellt werden, solange über eine sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts nach § 157 Abs. 1 noch nicht entschieden ist. 3 Gegen den Beschluß, durch den der Antrag abgelehnt wird, ist eine Beschwerde nicht zulässig. |