Änderung § 6 BRAO vom 01.06.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 BRAO, alle Änderungen durch Artikel 1 RASvStG am 1. Juni 2007 und Änderungshistorie der BRAO

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§ 6 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2007 geltenden Fassung
§ 6 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 358
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft


(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird auf Antrag erteilt.

(Text alte Fassung)

(2) Ein Antrag darf nur aus den in diesem Gesetz bezeichneten Gründen abgelehnt werden.

(Text neue Fassung)

(2) Über den Antrag auf Zulassung entscheidet die Rechtsanwaltskammer, in deren Bezirk die Bewerberin oder der Bewerber zugelassen werden will.

(3)
Ein Antrag darf nur aus den in diesem Gesetz bezeichneten Gründen abgelehnt werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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