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Änderung § 42 BRAO vom 01.06.2007
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§ 42 BRAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2007 geltenden Fassung | § 42 BRAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 358 |
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(Textabschnitt unverändert) § 42 Sofortige Beschwerde | |
(1) Dem Antragsteller steht gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofes die sofortige Beschwerde zu, wenn der Anwaltsgerichtshof sein Begehren auf | |
(Text alte Fassung) 1. Feststellung, daß der in dem Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer angeführte Versagungsgrund nicht vorliegt, 2. Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, 3. Aufhebung der Rücknahme oder des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, 4. Zulassung bei einem Gericht oder 5. Aufhebung des Widerrufs der Zulassung bei einem Gericht | (Text neue Fassung) 1. Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder 2. Aufhebung der Rücknahme oder des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft |
zurückgewiesen hat. | |
(2) Der Landesjustizverwaltung steht die sofortige Beschwerde zu, wenn der Anwaltsgerichtshof in den Fällen des Absatzes 1 einen Bescheid oder eine Verfügung der Landesjustizverwaltung aufgehoben hat. Die Landesjustizverwaltung kann ferner die sofortige Beschwerde selbständig erheben, wenn der Anwaltsgerichtshof über einen Antrag nach § 38 entschieden hat, auch wenn sie sich an dem Verfahren des ersten Rechtszuges nicht beteiligt hat. (3) Der Rechtsanwaltskammer steht die sofortige Beschwerde zu, wenn der Anwaltsgerichtshof auf einen Antrag nach § 38 festgestellt hat, daß der von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer angeführte Versagungsgrund nicht vorliegt. | (2) Der Rechtsanwaltskammer steht die sofortige Beschwerde zu, wenn der Anwaltsgerichtshof in den Fällen des Absatzes 1 einen Bescheid oder eine Verfügung der Rechtsanwaltskammer aufgehoben hat. (3) (aufgehoben) |
(4) Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Anwaltsgerichtshof schriftlich einzulegen. Sie hat aufschiebende Wirkung. | |
(5) Über die sofortige Beschwerde entscheidet der Bundesgerichtshof. Er entscheidet auch über Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (§ 16 Abs. 6, § 35 Abs. 2). | (5) Über die sofortige Beschwerde entscheidet der Bundesgerichtshof. Er entscheidet auch über Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (§ 16 Abs. 6). |
(6) Auf das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof ist § 40 Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden. Im übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäß. |
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