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Änderung § 60 BRAO vom 01.06.2007
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§ 60 BRAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2007 geltenden Fassung | § 60 BRAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 358 |
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(Textabschnitt unverändert) § 60 Zusammensetzung und Sitz der Rechtsanwaltskammer | |
(Text alte Fassung) (1) Die Rechtsanwälte, die in dem Bezirk eines Oberlandesgerichts zugelassen sind, und Rechtsanwaltsgesellschaften, die dort ihren Sitz haben, bilden eine Rechtsanwaltskammer. Mitglieder der Rechtsanwaltskammer sind außerdem, soweit sie nicht Rechtsanwälte oder Angehörige eines in den §§ 206, 209 Abs. 1 genannten Berufs sind, die Geschäftsführer der in Satz 1 genannten Rechtsanwaltsgesellschaften. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Rechtsanwaltskammer ist für den Bezirk des Oberlandesgerichts gebildet. 2 Mitglieder sind die Rechtsanwälte, die von ihr zugelassen oder aufgenommen worden sind, und Rechtsanwaltsgesellschaften, die im Bezirk des Oberlandesgerichts ihren Sitz haben. 3 Mitglieder der Rechtsanwaltskammer sind außerdem, soweit sie nicht Rechtsanwälte oder Angehörige eines in den §§ 206, 209 Abs. 1 genannten Berufs sind, die Geschäftsführer der in Satz 2 genannten Rechtsanwaltsgesellschaften. 4 Die Mitgliedschaft erlischt, außer in den Fällen des § 27 Abs. 3, durch Erlöschen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§§ 13, 59h). |
(2) Die Rechtsanwaltskammer hat ihren Sitz am Ort des Oberlandesgerichts. |
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