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Änderung § 65 BRAO vom 01.06.2007
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§ 65 BRAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2007 geltenden Fassung | § 65 BRAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 358 |
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(Textabschnitt unverändert) § 65 Voraussetzungen der Wählbarkeit | |
Zum Mitglied des Vorstandes kann nur gewählt werden, wer | |
(Text alte Fassung) 1. Mitglied der Kammer ist, 2. das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat und 3. den Beruf eines Rechtsanwalts seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt. | (Text neue Fassung) 1. Mitglied der Kammer ist und 2. den Beruf eines Rechtsanwalts seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt. |
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