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Änderung § 108 BRAO vom 01.06.2007
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§ 108 BRAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2007 geltenden Fassung | § 108 BRAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 358 |
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(Textabschnitt unverändert) § 108 Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung | |
(1) Zum Beisitzer kann nur ein Rechtsanwalt berufen werden, der in den Vorstand der Rechtsanwaltskammer gewählt werden kann (§§ 65, 66). | |
(Text alte Fassung) (2) Die Beisitzer dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer, dem Anwaltsgericht oder dem Anwaltsgerichtshof angehören oder bei der Rechtsanwaltskammer im Haupt- oder Nebenberuf tätig sein. | (Text neue Fassung) (2) Die Beisitzer dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer, dem Vorstand der Bundesrechtsanwaltskammer, dem Anwaltsgericht, dem Anwaltsgerichtshof oder der Satzungsversammlung angehören oder bei der Rechtsanwaltskammer, der Bundesrechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung im Haupt- oder Nebenberuf tätig sein. |
(3) Die Übernahme des Beisitzeramtes kann aus den in § 67 angeführten Gründen abgelehnt werden. |
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