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Änderung § 112 BRAO vom 01.06.2007
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§ 112 BRAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2007 geltenden Fassung | § 112 BRAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 358 |
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(Textabschnitt unverändert) § 112 Entschädigung der anwaltlichen Beisitzer | |
(Text alte Fassung) Für die Aufwandsentschädigung der anwaltlichen Beisitzer und für den Ersatz ihrer Reisekosten gilt § 103 Abs. 4 entsprechend. | (Text neue Fassung) Für die Aufwandsentschädigung der anwaltlichen Beisitzer und für den Ersatz ihrer Reisekosten gilt § 103 Abs. 6 entsprechend. |
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