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Änderung § 115 BRAO vom 01.06.2007
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§ 115 BRAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2007 geltenden Fassung | § 115 BRAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 358 |
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(Textabschnitt unverändert) § 115 Verjährung der Verfolgung einer Pflichtverletzung | |
(Text alte Fassung) Die Verfolgung einer Pflichtverletzung, die nicht eine Maßnahme gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 rechtfertigt, verjährt in fünf Jahren. § 78 Abs. 1, § 78a Satz 1 sowie die §§ 78b und 78c Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches gelten entsprechend. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Verfolgung einer Pflichtverletzung, die nicht eine Maßnahme gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 rechtfertigt, verjährt in fünf Jahren. 2 § 78 Abs. 1, § 78a Satz 1 sowie die §§ 78b und 78c Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches gelten entsprechend. (2) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet worden, ist der Ablauf der Verjährungsfrist für die Dauer des Strafverfahrens gehemmt. |
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