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Änderung § 171 BRAO vom 01.06.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 171 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2007 geltenden Fassung
§ 171 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 358

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 171 Ausschließlichkeit der Zulassung


(Text neue Fassung)

§ 171 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Ein Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof darf nicht zugleich bei einem anderen Gericht zugelassen sein.