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Änderung § 180 BRAO vom 01.06.2007
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 180 BRAO, alle Änderungen durch Artikel 1 RASvStG am 1. Juni 2007 und Änderungshistorie der BRAOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 180 BRAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2007 geltenden Fassung | § 180 BRAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 358 |
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(Textabschnitt unverändert) § 180 Wahlen zum Präsidium | |
(Text alte Fassung) (1) Das Präsidium der Bundesrechtsanwaltskammer wird von der Hauptversammlung aus ihrer Mitte gewählt. Als Präsident kann wiedergewählt werden, wer Mitglied des Vorstandes einer Rechtsanwaltskammer ist. | (Text neue Fassung) (1) 1 Das Präsidium der Bundesrechtsanwaltskammer wird von der Hauptversammlung aus ihrer Mitte gewählt. 2 In das Präsidium kann wiedergewählt werden, wer Mitglied des Vorstandes einer Rechtsanwaltskammer ist. |
(2) Das Nähere bestimmt die Satzung der Kammer. |
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