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Änderung § 193 BRAO vom 01.06.2007
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 193 BRAO, alle Änderungen durch Artikel 1 RASvStG am 1. Juni 2007 und Änderungshistorie der BRAOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 193 BRAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2007 geltenden Fassung | § 193 BRAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 358 |
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(Text alte Fassung) § 193 Gebühr für die Bestellung eines Vertreters | (Text neue Fassung)§ 193 (aufgehoben) |
(1) Für die Bestellung eines Vertreters (§§ 47, 53 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und 5, §§ 161, 173 Abs. 1) wird eine Gebühr von 25 Euro erhoben. (2) Für die Bestellung eines Abwicklers einer Kanzlei (§§ 55, 173 Abs. 3) wird eine Gebühr nicht erhoben. |
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