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Änderung § 201 BRAO vom 01.06.2007
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§ 201 BRAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2007 geltenden Fassung | § 201 BRAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 358 |
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(Textabschnitt unverändert) § 201 Kostenpflicht des Antragstellers und der Rechtsanwaltskammer | |
(1) Wird ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgenommen, zurückgewiesen oder als unzulässig verworfen, so sind die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen. | |
(Text alte Fassung) (2) Wird einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung stattgegeben, so sind im Fall des § 38 die Kosten des Verfahrens der Rechtsanwaltskammer aufzuerlegen; im Fall des § 39 werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben. | (Text neue Fassung) (2) Wird einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung stattgegeben, werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben. |
(3) Wird einem Antrag, eine Wahl für ungültig oder einen Beschluß für nichtig zu erklären (§§ 91, 191), stattgegeben, so sind die Kosten des Verfahrens der Rechtsanwaltskammer aufzuerlegen. |
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