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Änderung § 224a BRAO vom 01.06.2007
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§ 224a BRAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2007 geltenden Fassung | § 224a BRAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 358 |
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(Text alte Fassung) § 224a Übertragung von Befugnissen auf die Rechtsanwaltskammer | (Text neue Fassung)§ 224a (aufgehoben) |
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die den Landesjustizverwaltungen nach diesem Gesetz zustehenden Aufgaben und Befugnisse ganz oder teilweise auf die Rechtsanwaltskammern zu übertragen; dies gilt nicht für Entscheidungen nach dem Ersten und Dritten Abschnitt des Vierten Teils sowie nach dem Ersten und Zweiten Abschnitt des Fünften Teils dieses Gesetzes. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. (2) Soweit die Befugnisse übertragen sind, ist die Rechtsanwaltskammer für die Ermittlung des Sachverhalts zuständig (§ 36a). Sie darf zu diesem Zweck auch unbeschränkte Auskünfte nach § 41 Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes als Regelanfrage einholen. Die für die einzelnen Verfahren vorgesehene Anhörung, gutachtliche Stellungnahme oder Unterrichtung der Rechtsanwaltskammer entfallen. (3) Die Rechtsanwaltskammer unterrichtet das Gericht, bei dem der Rechtsanwalt zugelassen ist, von der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, von der Rücknahme oder dem Widerruf der Zulassung (§§ 31 und 36), von dem Tod des Rechtsanwalts, von der Erteilung einer Erlaubnis und deren Widerruf gemäß § 28 Abs. 1 und 2 sowie von einer Befreiung und deren Widerruf gemäß § 29 Abs. 1 und 2 und § 29a Abs. 2 und 3 Satz 2. Gehört der Rechtsanwalt zugleich einer Notarkammer an, ist die Rücknahme und der Widerruf der Zulassung unverzüglich auch der Landesjustizverwaltung und der Notarkammer mitzuteilen. (4) Die nach Absatz 1 der Rechtsanwaltskammer übertragenen Aufgaben und Befugnisse obliegen dem Vorstand. Er kann diese abweichend von § 73 Abs. 3 auf einzelne Mitglieder des Vorstandes übertragen. Soweit die Befugnisse übertragen sind, kann die Kammerversammlung abweichend von §§ 192 bis 194 die Erhebung von Verwaltungsgebühren sowie deren Höhe und Fälligkeit bestimmen. (5) Soweit Befugnisse und Aufgaben auf die Rechtsanwaltskammer übertragen worden sind, gelten für das Verfahren bei Anträgen auf gerichtliche Entscheidung in Zulassungssachen die §§ 37 bis 42 mit folgender Maßgabe: 1. Soweit die Rechtsanwaltskammer entschieden hat, ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 39) gegen sie zu richten. 2. Die Rechtsanwaltskammer tritt an die Stelle der Landesjustizverwaltung (§ 41 Abs. 3 und 4). 3. Der Anwaltsgerichtshof gibt bei der Anfechtung von Entscheidungen der Rechtsanwaltskammer auch der Landesjustizverwaltung Gelegenheit zur Stellungnahme (§ 40). 4. Die Landesjustizverwaltung ist unabhängig von ihrer Verfahrensbeteiligung im ersten Rechtszug stets beschwerdeberechtigt (§ 42 Abs. 2). Die Rechtsanwaltskammer ist in allen Fällen beschwerdeberechtigt. (6) Gehört der Rechtsanwalt zugleich einer Notarkammer an, ist im Falle des § 28 zunächst die Einwilligung der Landesjustizverwaltung einzuholen. |
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