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Änderung § 233 BRAO vom 25.04.2006

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§ 233 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung
§ 233 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 42 G v 19.04.2006 BGBl. I 866
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 233 Rechtsnachfolge der ehemaligen Reichs-Rechtsanwaltskammer


(Text neue Fassung)

§ 233 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer ist Rechtsnachfolger der früheren Reichs-Rechtsanwaltskammer.

(2) Sie tritt, soweit bisher gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt worden ist, in alle vermögensrechtlichen Pflichten und Rechte der früheren Reichs-Rechtsanwaltskammer ein, haftet jedoch nur mit dem übernommenen Vermögen. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über eine dem Fiskus als gesetzlichem Erben anfallende Erbschaft sind entsprechend anzuwenden.

(3) Die durch die Berliner Kommission für Ansprüche auf Vermögenswerte laut Kontrollratsdirektive Nr. 50 treuhänderisch auf die Rechtsanwaltskammer Berlin übertragenen Vermögenswerte der früheren Reichs-Rechtsanwaltskammer gehen auf die Bundesrechtsanwaltskammer über. Die Rechtsanwaltskammer Berlin wird von der ihr nach Artikel IV der Kontrollratsdirektive Nr. 50 auferlegten Haftung befreit. Die Übertragung von Vermögen auf das Land Berlin und die damit verbundene Haftung bleiben unberührt.

(4) Aus Anlaß und in Durchführung des Rechtsübergangs entstehende Gerichtskosten werden nicht erhoben.