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Änderung § 59e BRAO vom 18.12.2007

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§ 59e BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.12.2007 geltenden Fassung
§ 59e BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 59e Gesellschafter


(Text alte Fassung)

(1) Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft können nur Rechtsanwälte und Angehörige der in § 59a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 genannten Berufe sein. Sie müssen in der Rechtsanwaltsgesellschaft beruflich tätig sein. § 59a Abs. 1 Satz 3 und 4 und § 172a sind entsprechend anzuwenden.

(2) Den Gesellschaftern ist es untersagt, ihren in der Rechtsanwaltsgesellschaft ausgeübten Beruf in einem weiteren beruflichen Zusammenschluß auszuüben.

(3)
Die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte muß Rechtsanwälten zustehen. Sofern Gesellschafter zur Ausübung eines in § 59a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 genannten Berufs nicht berechtigt sind, haben sie kein Stimmrecht.

(4)
Anteile an der Rechtsanwaltsgesellschaft dürfen nicht für Rechnung Dritter gehalten und Dritte nicht am Gewinn der Rechtsanwaltsgesellschaft beteiligt werden.

(5)
Gesellschafter können zur Ausübung von Gesellschafterrechten nur stimmberechtigte Gesellschafter bevollmächtigen, die Angehörige desselben Berufs oder Rechtsanwälte sind.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft können nur Rechtsanwälte und Angehörige der in § 59a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 genannten Berufe sein. 2 Sie müssen in der Rechtsanwaltsgesellschaft beruflich tätig sein. 3 § 59a Abs. 1 Satz 3 und 4 und § 172a sind entsprechend anzuwenden.

(2) 1 Die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte muß Rechtsanwälten zustehen. 2 Sofern Gesellschafter zur Ausübung eines in Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs nicht berechtigt sind, haben sie kein Stimmrecht.

(3)
Anteile an der Rechtsanwaltsgesellschaft dürfen nicht für Rechnung Dritter gehalten und Dritte nicht am Gewinn der Rechtsanwaltsgesellschaft beteiligt werden.

(4)
Gesellschafter können zur Ausübung von Gesellschafterrechten nur stimmberechtigte Gesellschafter bevollmächtigen, die Angehörige desselben Berufs oder Rechtsanwälte sind.

 (keine frühere Fassung vorhanden)